08.07.2020 | FEUERWEHR

Offenes Feuer in Feld, Flur und Garten führt immer wieder zu Fehlalarmen und Feuerwehreinsätzen, die unnötig sind, weil jemand – ganz harmlos und manchmal gedankenlos – Stroh, Baumschnitt oder andere Gartenabfälle verbrennt, im Außenbereich ein Schwedenfeuer entzündet oder den Grill in Betrieb nimmt. So wählt manch besorgter Bürger die 112, wenn er Feuer und/oder Rauch entdeckt und nicht gleich erkennen kann, ob Gefahr besteht.


Um solche Missverständnisse und teure Einsatzkosten zu vermeiden, gibt es eine „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (PflAbfV)“, in der geregelt ist, dass das Verbrennen landwirtschaftlicher und gärtnerischer Abfälle angemeldet werden muss. Wer das nicht tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Bußgeld belegt. Die Verordnung enthält alle wissenswerten Regeln zum Umgang mit dem Feuer, so dass niemand und nichts geschädigt wird. So dürfen pflanzliche Abfälle nur unter ständiger Aufsicht von einer zuverlässigen Person bei trockenem Wetter von Montag bis Freitag in der Zeit von 08:00 bis 16:00 Uhr, samstags von 08:00 bis 12:00 Uhr verbrannt werden. Die Abfälle müssen so trocken sein, dass sie unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennen.

Grill- und Lagerfeuer müssen nicht gemeldet werden, es kann aber mit Blick auf ungewollten Fehlalarm sehr nützlich sein, sie anzukündigen.

Seit dem 01.07.2020 ist das UmStadtBüro – nicht mehr das Ordnungsamt – für solche Anmeldungen zuständig. Bitte geben Sie rechtzeitig und vor allem während der Dienstzeiten der Verwaltung per Telefon unter 06078 781-311 oder per E-Mail an infopoint@gross-umstadt.de alle wichtigen Daten durch: Name und Adresse, Ort des Feuers, Tag und Zeitraum, Mobiltelefonnummer. Das UmStadtBüro gibt die Meldung weiter an die Zentrale Leitstelle, um Fehlalarmierungen der Feuerwehr möglichst zu vermeiden. Es empfiehlt sich außerdem frühzeitig den Waldbrand-Gefahrenindex (WBI) sowie den Grasland-Feuerindex (GLFI) in die Planung einzubeziehen. Nutzfeuer können allerdings auch trotz erfolgter Anmeldung von der Feuerwehr gelöscht werden, wenn ein Verstoß gegen die oben genannte Verordnung vorliegt. Nutzfeuer sind sonntags und feiertags nicht erlaubt.

Quelle: https://gross-umstadt.de/de/1593672175-anmeldung-von-nutz-grill-und-lagerfeuer

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